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   BVerwG, 20.08.1986 - 8 B 26.86   

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BVerwG, 20.08.1986 - 8 B 26.86 (https://dejure.org/1986,1393)
BVerwG, Entscheidung vom 20.08.1986 - 8 B 26.86 (https://dejure.org/1986,1393)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 1986 - 8 B 26.86 (https://dejure.org/1986,1393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entlastung - Objektive Klagehäufung - Beschwerdegegenstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 219
  • VBlBW 1978, 62
  • DVBl 1986, 1211
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.10.1983 - III ZR 87/83

    Berechnung des Wertes einer Beschwer bei Vorliegen eines Hauptantrages und

    Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 B 26.86
    Die Höhe der Beschwer entspricht dem Unterschied der Werte zwischen dem Antrag des Klägers in der ersten Instanz und dem, was ihm ausweislich des Tenors des Urteils des Verwaltungsgerichts zugesprochen worden ist, d.h. sie entspricht im Ergebnis dem, was das Verwaltungsgericht dem Berufungskläger versagt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 - NJW 1984, 371; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 131 VwGO Anm. 12).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.08.2019 - 1 O 71/19

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten - Verweisung des Rechtsstreits an ein

    Eine Mehrheit von Ansprüchen, die - wie hier - nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist und deshalb nicht dem "Additionsverbot wegen wirtschaftlicher Identität" unterfällt, ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 2 und 5 ZPO zusammenzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26.86 - NVwZ 1987, 219; OVG LSA, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 2 O 150/11 -, juris Rn. 2 zum Fall der subjektiven Klagehäufung).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1996 - 5 S 2104/95

    Berufungszulassung - Klagehäufung - Beschwerdewert; Anordnung zum Entfernen eines

    Der Zweck und zugleich der Rechtfertigungsgrund für die Berufungseinschränkung in § 131 Abs. 2 VwGO, die Rechtsmittelgerichte zu entlasten (vgl. dazu BT-Drucks. 11/7030, Nr. 31, S. 32 - Begründung des Regierungsentwurfs zum Vierten Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung), wird weitgehend verfehlt, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die zulassungsfreie Berufung gegen die Grundverfügung ohnehin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem Streitgegenstand befassen muß (vgl. hierzu auch die den Anwendungsbereich der Zulassungsberufung einschränkende Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zusammenrechnung mehrerer auf Geldleistung gerichteter Ansprüche bei objektiver Klagehäufung, Beschluß vom 20.08.1986 - 8 B 26/86, NVwZ 1987, 219 und ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.08.1993 - 2 S 245/93 -).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 93.86

    Vorverfahrenskosten - Erstattungsklage - Berufungsbeschränkung -

    Dieses Ergebnis wird durch die nachfolgende Überlegung bestätigt: In welcher Weise eine Mehrheit von Klageansprüchen - wie sie nach den vorangegangenen Ausführungen hier vorliegt - bei der Ermittlung des Rechtsmittelstreitwerts zu behandeln ist, ist für den Bereich des Zivilprozesses in den §§ 2 und 5 ZPO geregelt; diese Bestimmungen finden im Verwaltungsprozeß, soweit auch dort - wie nach Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG - die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Erreichung eines bestimmten Beschwerdewerts abhängt, über § 173 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August 1986 - BVerwG 8 B 26.86 -, NVwZ 1987, 219; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, § 2 Anm. 4; ebenso für den Finanzgerichtsprozeß: BFH, Urteil vom 8. März 1977 - VII R 3/76 -, BStBl. 1977 Teil II S. 614).
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   OVG Berlin, 27.05.1986 - 8 B 26.86   

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